Herzlich willkommen beim Hinweisgebersystem der Laumann Gruppe
Sie befinden sich auf der Startseite des zentralen elektronischen Hinweisgebersystems der Laumann Stiftung & Co. KG und ihrer verbundenen Unternehmen (insgesamt auch „Laumann Gruppe“).
 
Wir haben die Rechtsanwaltskanzlei PARK | Wirtschaftsstrafrecht., dort Herrn Rechtsanwalt Dr. Tobias Eggers, mit der Einrichtung und dem Betrieb dieses Hinweisgebersystems sowie der Rolle als Ombudsperson beauftragt. 
 
Über diese weisungsunabhängige Meldestelle können Sie Hinweise abgeben, wenn Sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder in deren Vorfeld Informationen über Compliance-Verstöße, insbesondere Verstöße nach § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (nachfolgend „HinSchG"), erhalten.

Auch können Sie über diese Meldestelle Hinweise zu sonstigen möglichen Compliance-Verstößen, insbesondere zu menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (nachfolgend „LkSG"), abgeben. Die Verfahrensordnung in der gültigen Fassung finden Sie hier.

Wenn Sie einen Hinweis über unser Hinweisgebersystem abgeben, geht dieser direkt und ausschließlich bei Rechtsanwalt Dr. Tobias Eggers ein. In diesem Video stellt Herr Dr. Eggers sich und seine Aufgaben als Ombudsperson vor. 
 

Wie das System Sie schützt: 
  • Das System wahrt die Vertraulichkeit der Identität der in § 8 HinSchG genannten Personen, d.h. vor allem die der hinweisgebenden Person.
  • Ihre Meldung wird, wenn Sie das wünschen, völlig anonym aufgenommen. 
  • Alle Informationen werden Ende-zu-Ende verschlüsselt, sodass Ihre sensiblen Informationen sicher sind.
 

Zu welchem Thema wollen Sie eine Meldung machen? 
 
Diese Meldestelle ist eingerichtet, damit Sie Verstöße gegen folgende Kategorien von Rechtsvorschriften melden können:
  • Verstöße gegen Vorschriften, die in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen. Dies umfasst u.a. Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die strafbar oder ordnungswidrig sind. Darüber hinaus können bestimmte Verstöße gegen Bundes- oder Landesgesetze und unmittelbar anwendbare Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft gemeldet werden.
  • menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken/Verletzungen nach dem LkSG
  • Verstöße gegen unsere unternehmensinternen Compliance-Richtlinien, wie etwa unseren Verhaltenskodex. Bitte beachten Sie, dass bei diesen Meldungen das HinSchG und dessen gesetzlichen Schutzwirkungen keine Anwendung finden. Wir als Unternehmen verpflichten uns jedoch, hinweisgebende Personen auch bei diesen Meldungen umfangreich zu schützen.

Wenn Sie eine Meldung vornehmen wollen und Sie sich unsicher sind, welcher der drei oben genannten Kategorie sich der zugrunde liegende Lebenssachverhalt zuordnen lässt, den Sie melden wollen, wählen Sie bitte "Hinweis nach dem HinSchG" aus.

Bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Hinweise zu Lebenssachverhalten bearbeiten, die sich keiner der drei oben genannten Kategorien zuordnen lassen. Dies gilt insbesondere für Meldungen zu vermeintlichen Produktmängeln etc. Von solchen Meldungen bitten wir unter dieser Meldestelle abzusehen.
 


Externe Meldestellen

Die Möglichkeit, einen Hinweis über die Meldeplattform der Laumann Gruppe abzugeben, schließt es nicht aus, eine externe Meldung bei den zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union abzugeben. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
  • die zentrale externe Meldestelle des Bundesamts für Justiz (BfJ)
  • das Hinweisgebersystem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin
  • das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamts (BKartA


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